Kleingartenverein Simonsmühle e.V.
Satzung

                                                                                   

 


 

  Satzung

  des Kleingärtnervereins "Simonsmühle" e.V., Frankfurt (Oder)

 


 

 

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)  Der Verein führt den Namen  „Kleingärtnerverein  Simonsmühle“  und hat seinen Sitz in 15234 FRANKFURT (Oder). Er wurde am  12.09.1990  unter der laufenden Nummer  131  des Vereinsregisters beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) als eingetragener Verein registriert.

(2)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2   Zweck

 

(1)  Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Verwaltung, weitere Gestaltung und Erhaltung der Kleingartenanlage  "Simonsmühle"  Frankfurt (Oder), durch eine fachliche Beratung und Betreuung der Kleingärtner, insbesondere zur Gewährleistung der kleingärtnerischen Nutzung der Bodenflächen, der ökologischen Bewirtschaftung der Kleingärten sowie zur Sicherstellung des Umweltschutzes, Naturschutzes und Landschaftspflege in der Kleingartenanlage.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und des Kleingartenrechts nach § 2 des Bundeskleingartengesetzes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Der Verein verwendet seine Mittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)  Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Umlagen und Zuwendungen für seine gemeinnützige Tätigkeit. Die Höhe der Beiträge (Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag) und Umlagen können nur durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen werden.

Die Höhe der Umlagen darf jährlich den fünffachen Mitgliedsbeitrag nicht übersteigen.

 

 

§ 3   Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglied (Ordentliches Mitglied) des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und im Sinne dieser Satzung tätig sein will.

Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(2)  Die Mitgliederversammlung kann Personen, die für die Entwicklung des Kleingartenwesens besondere Verdienste erworben haben oder Familienmitglieder der ordentlichen Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(3)  Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich beim Vorstand

zu beantragen, der über eine Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung kann ein Antrag an die Mitgliederversammlung gestellt werden. Ihre Entscheidung ist endgültig.

(4)  Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn das Mitglied die Satzung schriftlich anerkennt, den Aufnahmebeitrag entrichtet und im Mitgliedernachweis erfasst wurde.

(5)  Die Mitgliedschaft wird beendet, wenn durch schriftliche Austrittserklärung ihre Beendigung beim Vorstand angezeigt wird, durch Ausschluss

oder Tod.

Für den freiwilligen Austritt wird eine halbjährliche Kündigungsfrist fest-gelegt. Sie wird wirksam mit Abschluss des Geschäftsjahres per 31.12. des Jahres.

(6)  Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat bzw. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Vor der Beschlussfassung steht dem Mitglied das Recht auf Anhörung zu.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Begründung durch eingeschriebenen Brief dem auszuschließenden Mitglied bekannt zu machen.

(7)  Gegen den Ausschließungsbeschluss kann schriftlicher Widerspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten eingelegt werden. Eine Entscheidung über den Widerspruch trifft die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Beratung mit einfacher Mehrheit. Ihre Entscheidung ist endgültig.

(8)  Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages und anderer finanziellen Forderungen des Vereins kann die Streichung aus der Mitgliederliste (als verkürztes Ausschlussverfahren) erfolgen.

 

 

§ 4   Mitgliedsbeitrag

 

(1)  Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Er ist für das jeweilige Jahr bis zum 15.02. des Jahres zu entrichten. Bei einer nicht fristgerechten und vollständigen Zahlung nach schriftlicher Abmahnung und Ablauf einer zwei-monatlichen Zahlungsfrist kann ein Ausschluss im Sinne § 3 (8) beschlossen werden.

(2)  Die Verbandsbeiträge, die sich aus der Mitgliedschaft zu dem Stadt-, Landes- und Bundesverband ergeben, werden durch deren zuständige Organe beschlossen. Sie sind zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag aller ordentlichen Mitglieder des Vereins zu erheben.

Über die Mitgliedschaft (Ein- und Austritt des Vereins) im Stadtverband FFO der Gartenfreunde e.V. entscheidet die Mitgliederversammlung mehrheitlich durch Beschlussfassung.

(3)  Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für

den Verein befreit.

 

 

§ 5   Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

     a)  die  Mitgliederversammlung

     b)  der  Vorstand

     c)  die  Kassenprüfer

     d)  die  Schlichtungskommission

 

 

§ 6   Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von 2 Wochen bei Nennung der Tagesordnung durch Postzustellung einzuberufen. Teilnahmeberechtigt sind Mitglieder und deren Partner:innen, die auch im Pachtvertrag ausgewiesen sind oder aufgrund einer Einladung durch den Vorstand.

Vertreter des Stadt-, Landes- und Bundesverbandes können mit beratender Stimme nach Einladung teilnehmen. Auf Verlangen kann Ihnen das Wort erteilt werden. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung festgelegtem Versammlungsleiter.

 

 

(3)  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder geheim erfolgen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Die Entscheidungen (Beschlüsse) sind in einer Versammlungsniederschrift (Ergebnisprotokoll) oder gesondert schriftlich abzufassen und durch den Versammlungsleiter zu beurkunden.

(4)  Zur Behandlung spezifischer Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

(5)  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

     a)  Beschlussfassung über die Satzung bzw. zu Satzungsänderungen

     b)  Wahl der anderen Vereinsorgane (Vorstand, Kassenprüfer, Schlichtungskommission)

     c)  Beschlussfassung über den Vereinsbeitrag, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen und über Aufwandsentschädigungen für ehrenamt-

         lichtätige Vereinsmitglieder sowie die Bestätigung der Finanzplanung (finanzielle Sicherstellung der Vereinsarbeit) für das

         jeweilige Geschäftsjahr

     d)  Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seine Teilauflösung oder die Auflösung des Vereins sowie zu Grundsatzfragen

         und Anträgen

     e)  Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins

     f)  Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes der Kassenprüfer sowie Beschlussfassung zur

         Entlastung des Vorstandes

 

 

§ 7   Vorstand

 

 

(1)  Der Vorstand besteht aus  5  Mitgliedern,

 

     a)  dem  1. Vorsitzenden;

     b)  dem  2. Vorsitzenden;

     c)  dem  Kassierer;

     d)  dem  Schriftführer;

     e)  dem  Verantwortlichen für Ökologie und Umweltschutz,

 

die alle Mitglieder des Vereins sein müssen.

 

(2)  Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nach-folgern. Die Mitglieder des Vorstandes können während ihrer Amtszeit abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind.

Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes a) bis e) ist nicht zulässig.

(3)  Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende vertreten im Sinne des § 26 (2) des BGB gerichtlich und außergerichtlich den Verein, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.

(4)  Der Vorstand führt in den Regel bis vier Beratungen im Geschäftsjahr durch. Er ist beschlussfähig, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse sind protokollarisch zu erfassen und durch den Beratungsleiter zu beurkunden.

(5)  Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Die Kosten, die durch die Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehen, sind vom Verein zu erstatten.

Darüber hinaus können sie eine angemessene Vergütung für zusätzliche Tätigkeiten erhalten.

 

 

 

 

Aufwandsentschädigungen, Tätigkeitsvergütungen und der Umfang der Kostenrückerstattung sind im Finanzplan des Vereins nachzuweisen und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(6)  Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht gemäß der Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen wurden.

 

Insbesondere obliegen dem Vorstand nachstehende Aufgaben:

 

     a)  laufende Geschäftsführung des Vereins;

     b)  Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchsetzung ihrer Beschlüsse;

     c)  Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins;

     d)  Zuweisung von Kleingärten an Vereinsmitglieder;

     e)  Durchsetzung der Aufgaben zur Verwaltung der Kleingartenanlage gemäß der Beauftragung durch den Verpächter (Zwischenpächter).

 

Zur Unterstützung der Vereinsarbeit können durch den Vorstand zeitlich begrenzt Kommissionen berufen bzw. Vereinsmitglieder beauftragt werden.

Sie können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.

 

 

§ 8   Kassenprüfer

 

(1)  Die Kassenprüfer (mindestens zwei Mitglieder) werden durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2)  Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben das Recht an Beratungen des Vorstandes teilzunehmen, wenn finanzielle Probleme zur Beratung stehen.

(3)  Die Kassenprüfer haben die Finanzunterlagen des Vereins zu prüfen und entsprechende Kontrollen der Kasse, des Bankkontos und des Belegwesens auf rechnerische Richtigkeit durchzuführen.

Die Überprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Sie überprüfen die satzungsgemäße Einnahme und Ausgabe der finanziellen Mittel des Vereins.

(4)  Der Jahreshauptversammlung ist der Kassenbericht für das jeweilige Geschäftsjahr zur Bestätigung vorzulegen.

 

 

 

§ 9   Auflösung

 

 

(1)  Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

(2)  Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerlicher Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung von berechtigten Forderungen der Mitglieder an den Stadtverband FFO der Gartenfreunde e.V., der die Mittel ausschließlich und unmittelbar für die „Förderung der Kleingärtnerei“ einzusetzen hat, zu übergeben.

Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand, der auch im Sinne des § 48 BGB die Liquidation durchführt, wenn die Mitgliederversammlung hierfür keine anderen Personen bestimmt.

 


 

§ 10   Inkraftsetzung

 

(1)  Die geänderte Satzung (Neufassung) tritt mit ihrer Registrierung beim zuständigen Amtsgericht in Kraft. Die bisherige Fassung der Satzung wird

ab diesem Zeitpunkt für ungültig erklärt.

(2)  Der Vorstand ist ermächtigt, die aus gesetzlichen und steuerrechtlichen Gründen notwendig werdenden redaktionellen Änderungen in der Satzung vorzu-nehmen. Die Mitglieder des Vereins sind darüber unverzüglich schriftlich zu informieren.

                                                                 

                                                                  __________________

FRANKFURT (ODER),  22.04.2023                        1.Vorsitzender


     Diese Fassung wurde am  27.07.2023 durch die Registrierung beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) in Kraft gesetzt.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen/Bearbeitungsvermerke:

             ____________________________________________________________

             ____________________________________________________________

             ____________________________________________________________

             ____________________________________________________________

             _____________________________________